BACnet Interest Group Europe e.V.

Satzung der BIG-EU

gemäß Beschluss des General Meetings vom 10.10.2011

§1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2 Zweck des Vereins
§3 Mitgliedschaft
§4 Beiträge
§5 Organe
§6 Vorstand
§7 Beirat
§8 Rechte und Pflichten des Vorstandes und Beirates
§9 Mitgliederversammlung
§10   Rechnungs- und Kassenprüfung
§11 Auflösung des Vereins
§12 Inkrafttreten
   
Anhang:   Beitragsordnung
  Vereinszeichensatzung
  Geschäftsordnung

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "BACnet Interest Group Europe e. V." und ist in das Vereinsregister in Dortmund eingetragen.

2. Sitz des Vereins ist Dortmund.

3. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, beginnt mit dem Gründungsmonat und endet mit dem Kalenderjahr. In den folgenden Jahren ist das Geschäftsjahr jeweils das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, in Zusammenarbeit mit der "ASHRAE" die Verbreitung des Protokolls mit der Bezeichnung "BACnet" in Europa zu fördern. Der Verein erfüllt diese Aufgabe durch:

2. Der Verein verfolgt den Zweck gegebenenfalls auch durch Gründung von regionalen Vereinigungen.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können sein:

wenn sie die Ziele des Vereins als

unterstützen.

Mitglieder müssen ihren Wohn-, Instituts- oder Firmensitz oder eine Niederlassung in einem europäischen Land haben. Eine Erweiterung der Liste der Zugangsvoraussetzungen ist durch Vorstandsbeschluss jederzeit möglich.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet sein muss. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet

3. Ausgeschiedene Mitglieder haben bei Austritt keinen Anspruch auf das oder Teile des Vereinsvermögens.

4. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

5. Eine Person, die sich im Zusammenhang mit den Zielen des Vereins besondere Verdienste erworben hat, kann auf Antrag zum Ehrenmitglied ernannt werden. Für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist ein Beschluss von Vorstand und Beirat erforderlich. Die Rechte des Ehrenmitgliedes leiten sich aus denen der Betragsgruppe G ab. Ein Mitgliedsbeitrag entfällt.

§4 Beiträge

1. Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Vereinsaufgaben werden durch Mitgliedsbeiträge und freiwillige Zuwendungen aufgebracht.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt die Mitgliedsbeiträge durch Verabschiedung einer Beitragsordnung fest.

§5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat, die Fachausschüsse und die Mitgliederversammlung.

§6 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende und zwei Stellvertreter werden bei der Wahl festgelegt. Eines der Vorstandsmitglieder ist Schriftführer, das andere Schatzmeister, was ebenfalls bei der Wahl festgelegt wird.

2. Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes sowie über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

3. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung nach Kassenprüfung durch die jeweils gewählten Kassenprüfer einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist, auch nach Ablauf seiner Amtszeit.

5. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

6. Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit einer Mehrheit von mindestens 51% der abgegebenen Stimmen gefasst werden muss, abberufen werden.

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Beirat ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen. Die Mitgliederversammlung wählt das Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Vorstandes.

8. Der Vorstand nimmt seine Aufgaben ehrenamtlich wahr.

§7 Beirat

1. Der Beirat besteht aus einem Sprecher, den Leitern der Fachausschüsse, wenn vorhanden, den Vertretern der Sponsoren und mindestens einem Mitglied, das von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt wird.

2. Die Amtszeit des Beirates stimmt mit der des Vorstandes überein. Der bisherige Beirat bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Beirat gewählt ist.

3. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Im Übrigen gelten §6 Abs. 4 und 7 entsprechend.

4. Jedes Beiratsmitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, abberufen werden. §6 Abs. 6 gilt entsprechend.

5. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen Stellvertreter des Sprechers.

6. Der Beirat nimmt seine Aufgaben ehrenamtlich wahr.

§8 Rechte und Pflichten des Vorstandes und Beirates

1. Der Beirat berät den Vorstand und die Mitgliederversammlung.

2. Der Beirat fällt Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden als abgegebene Stimmen gezählt.

3. Der Beirat kann mit einer Mehrheit von 2/3 seiner satzungsmäßigen Mitglieder Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes widersprechen mit der Folge, dass diese dann unterbleiben müssen.

4. Der Vorstand soll in folgenden Angelegenheiten erst nach Information und nach Möglichkeit in Abstimmung mit dem Beirat handeln:

5. Der Beirat kann mit der Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese gelten dieselben Einladungsfristen wie für die vom Vorstand oder von Mitgliedern einberufenen Versammlungen (§9 Abs. 3).

6. Zur Vertretung der Interessen des Vereins und ihrer Mitglieder gegenüber Dritten oder in seinem Außenverhältnis (Fachverbände, Gremien) können der Vorstand und Beirat Mandate auf einzelne Personen oder Funktionen des Vereins (z.B. Leiter von Fachausschüssen) übertragen. Stimmt eine Person einem solchen Mandat zu, verpflichtet sie sich die ihr übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen und in Übereinstimmung mit den Vereinszielen zu erfüllen. Kommen Vorstand und Beirat zu der Erkenntnis, dass die Person ihre Aufgaben nicht erfüllt, kann das Mandat zu jedem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Beirats entzogen werden. Mandate können nicht eigenständig übertragen werden. Sollte eine Vertretungsregelung erforderlich sein, muss diese mit dem Beirat abgestimmt werden.

7. Der Beirat kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Fachausschüsse einsetzen und diese nach Erfüllung ihrer Aufgaben auch wieder auflösen. Die Einsetzung und Auflösung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

8. Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Leiter und einen Stellvertreter, die

Mitglied der BACnet Interest Group sein und vom Beirat jährlich bestätigt werden müssen. Sie können vom Beirat mit der einfachen Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder abberufen werden.

Um den organisatorischen Ablauf sicherzustellen melden sich Mitglieder, die in einer Sitzung eines Fachausschusses des Vereins mitwirken möchten, ihre Teilnahme zwei Wochen im Voraus bei der Geschäftsstelle des Vereins an.

Auch Nichtmitglieder können in den Fachausschüssen der BIG mitarbeiten. Ihre Zulassung wird nach §8, Abs. 8 geregelt.

9. Nichtmitglieder, die in einen Fachausschuss des Vereins eintreten wollen, müssen hierzu einen schriftlichen Antrag an den Vorstand stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Nach Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Nichtmitglieder können vom Beirat mit der einfachen Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder abberufen werden.

10. Nach Erfüllung seiner Aufgaben wird der Fachausschuss vom Beirat aufgelöst.

§9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann eine andere Person schriftlich bevollmächtigt werden.

2. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, so weit sie nicht von dem Vorstand oder dem Beirat zu besorgen sind. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Der Vorstand beruft sie mit einer Frist von vier Wochen unter Übersendung einer Tagesordnung ein.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Sie müssen auf Antrag von mindestens 25 % der satzungsmäßigen Mitglieder einberufen werden. Absendetag der Einladung und Versammlungstag werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Die Einladung muss jeweils schriftlich erfolgen und die Tagesordnung enthalten. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn

- mindestens 25% der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind oder durch Stimmrechtübertragung berechtigt wurden, oder aber

- mindestens 19 satzungsmäßige Mitglieder anwesend sind oder durch Stimmrechtübertragung berechtigt wurden.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des Beirates ist eine Mehrheit von 51% der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen notwendig.

6. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich zugegangen sein.

§10 Rechnungs- und Kassenprüfung

Das Rechnungswesen des Vereins wird von zwei Kassenprüfern überprüft, die von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr gewählt werden und nicht Mitglieder des Vorstandes oder des Beirates sein dürfen. Für den Fall, dass einer der beiden Kassenprüfer die Prüfung nicht vornehmen kann, wird ein dritter Kassenprüfer gewählt.

§11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe des Tagesordnungspunktes einzuladen.

2. Soweit die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln. Das Restvermögen ist gemeinnützigen Institutionen zu übertragen, die Forschung auf dem Gebiet der Informatik betreiben oder unterstützen oder gleiche oder ähnliche Zwecke wie der liquidierte Verein verfolgen.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§12 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wird von der Gründungsversammlung beschlossen.
Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht des Vereinssitzes eingetragen ist.

Die Satzung wird in deutscher und englischer Sprache gefertigt. Im Falle von Auslegung der Satzung ist die deutsche Fassung der Satzung rechtlich verbindlich.

 

Anhang 1 zur Satzung: Beitragsordnung gemäß Beschluss des General Meetings vom 12.06.2007

1.) Gemäß § 4, Abs. 1 der Satzung werden zur Durchführung der Vereinsaufgaben Mitgliedsbeiträge erhoben.

2.) Die Mitgliederversammlung legt gemäß §4, Abs. 2 der Satzung die Mitgliedsbeiträge fest. Die Versammlung beschließt zum 12.06.2007 folgende Beitragsordnung (Die folgenden Beiträge sind ganze Jahresbeiträge):

A Hersteller und Händler der Automatisierungstechnik oder Anlagenerrichter, Integratoren, die als Sponsoren ihre führende Rolle in der Unterstützung der Vereinsziele dokumentieren, Euro 14.100,- /Jahr (Beitragsgruppe A). Sponsoren haben ein satzungsmäßiges Anrecht auf einen Sitz im Beirat. Ihre affiliierten Gesellschaften erhalten die Rechte der Beitragsgruppe F.

B Hersteller und Händler der Automatisierungstechnik oder Anlagenerrichter, Integratoren und technische Gebäudeausrüster mit über 1000 Mitarbeitern, Euro 7.100,- /Jahr (Beitragsgruppe B).

C Hersteller und Händler der Automatisierungstechnik oder Anlagenerrichter, Integratoren und technische Gebäudeausrüster mit bis zur 1000 Mitarbeitern, Euro 3.600,- /Jahr (Beitragsgruppe C).

D Hersteller und Händler der Automatisierungstechnik oder Anlagenerrichter, Integratoren und technische Gebäudeausrüster mit bis zu 100 Mitarbeitern, Euro 1.800,- /Jahr (Beitragsgruppe D).

E Planungs- und Beratungsbüros, Endbenutzer oder Immobilieneigner, Investoren, Euro 700,- /Jahr (Beitragsgruppe E).

F Affiliierte Gesellschaften von Sponsoren erhalten kostenlos dieselben Rechte wie Mitglieder der Beitragsgruppe G.

G Hersteller und Händler der Automatisierungstechnik, Anlagenerrichter oder Integratoren mit weniger als fünf Mitarbeitern sowie Betreiber, Sympathiemitglieder ohne Stimmrecht. Diese sind nicht Mitglieder gemäß der Satzung, werden aber über die Aktivitäten des Vereins informiert und können an den Vereinsmitgliedern offenen Veranstaltungen inklusive Mitgliederversammlung als nicht stimmberechtigte Gäste teilnehmen, Euro 350,-/Jahr (Beitragsgruppe G).

H Nicht gewinnorientierte Organisationen, Forschungsinstitute und staatliche Instanzen ohne Stimmrecht sind von der Beitragszahlung befreit. Diese sind nicht Mitglieder gemäß der Satzung, werden aber über die Aktivitäten des Vereins informiert und können an den Vereinsmitgliedern offenen Veranstaltungen inklusive Mitgliederversammlung als nicht stimmberechtigte Gäste teilnehmen, Euro 0,-/Jahr (Beitragsgruppe H).

3.) Der Mitgliedsbeitrag ist jedes Jahr bis zum 15. Januar zu entrichten.

 

Anhang 2 zur Satzung: Vereinszeichensatzung Regeln zum Gebrauch des vereinseigenen Kennzeichens (Logos)

1.) Registrierung

Die BACnet Interest Group e. V. hat ihre offizielle Geschäftsstelle in Dortmund, Deutschland. Sie ist unter der Nummer VR 5996 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen.

2.) Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Zusammenarbeit mit ASHRAE, um das sogenannte "BACnet"-Protokoll zu verbreiten. Dieses Ziel will der Verein dadurch erreichen, dass
der Informationsaustausch in bezug auf dieses Protokoll zwischen allen interessierten Gruppen gefördert und die technischen Spezifikationen fortentwickelt werden, technische Spezifikationen neu definiert oder übernommen werden, um das "BACnet"-Protokoll weiterzuentwickeln und Empfehlungen in bezug auf diesen Standard geben zu können, Projekte, die das "BACnet"-Protokoll verwenden, unterstützt werden, die Öffentlichkeit über den technischen Stand, Anwendungsmöglichkeiten und die weitere Entwicklungen unterrichtet wird.

3.) Gewährung des Gebrauchs des vereinseigenen Kennzeichens (Logo)

Die Bezeichnung "BACnet TM Interest Group e. V." in Gestalt des Vereins-Logos ist eine Kennzeichnung, die der BACnet Interest Group e. V. gehört. Man kann das Recht zur Verwendung dieser Kennzeichnung dadurch erlangen, dass man der BACnet Interest Group e. V. beitritt.

Nichtmitgliedern der BACnet Interest Group e. V. kann der Gebrauch der Bezeichnung durch den Vorstand eingeräumt werden. Der Vorstand trifft seine Entscheidung nach freiem Ermessen.

4.) Gebrauchssituationen

Das Vereinskennzeichen "BACnet TM Interest Group e. V." kann durch die hierzu berechtigten Parteien für Formulare, Prospekte, Stellwände und jede andere Form von Werbung auf Handelsmessen etc. verwendet werden, um zu zeigen, dass man die BACnet Interest Group e. V. und ihre Ziele unterstützt.

Das Vereinskennzeichen darf nicht auf Produkten verwendet werden. Durch diese Einschränkung möchte die BACnet Interest Group e. V. vermeiden, dass das Kennzeichen als Zertifizierungszeichen missverstanden wird.

Es ist nicht erlaubt, das Kennzeichen in einer anderen als der vom Vorstand der BACnet Interest Group e. V. sanktionierten Form oder in Kombination mit anderen Attributen, die vom Vorstand nicht mitgetragen werden, zu verwenden.

5.) Schlussbemerkung

Der Gebrauch der Bezeichnung "BACnet" ohne die Ergänzung "Interest Group" wird durch die von der ASHRAE aufgestellten Forderungen geregelt. Durch die Verwendung des Vereinskennzeichens "BACnet TM Interest Group e. V." dürfen die berechtigten Parteien weder explizit noch implizit irgendwelche Vorschriften der ASHRAE verletzen.

 

Anhang 3 zur Satzung: Geschäftsordnung

Kommunikation: Nicht-kontroverse Informationen können zwischen den Mitgliedern unter Verwendung von E-Mails ausgetauscht werden. Bei allen übrigen muss der Postweg benutzt werden.